Gesetzliche Gewährleistung bei Warenkäufen
Die folgende amtliche Mitteilung informiert über die gesetzliche Gewährleistung für Waren. Die nachstehenden AGB regeln ergänzend die Lieferungen und Leistungen der ETS GmbH.
ETS GmbH, Daimlerstraße 23, 76316 Malsch
Stand: 19. Oktober 2026
§ 1 Geltung und Vertragsgrundlagen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unsere Lieferungen und Leistungen, insbesondere für Elektro- und Gebäudetechnik, Photovoltaik, Klimaanlagen, Reparaturen sowie den Verkauf von Geräten und Material, soweit sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden. Verbraucher und Unternehmer sind Kunden im Sinne der §§ 13 und 14 BGB. Besondere Regelungen für Unternehmer sind ausdrücklich gekennzeichnet.
(2) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang, auch wenn sie mündlich getroffen werden. Im Übrigen bestimmen das vereinbarte Angebot, die Leistungsbeschreibung und diese AGB den Vertragsinhalt. Die VOB/B gilt nur, wenn sie gesondert wirksam vereinbart wurde.
(3) Für Erklärungen an uns genügt Textform, etwa eine E-Mail, soweit das Gesetz keine andere Form vorschreibt. Für Kündigungen von Bauverträgen gilt die gesetzliche Schriftform. Zur Vermeidung von Missverständnissen empfehlen wir, Ergänzungen und Änderungen in Textform festzuhalten.
(4) Gegenüber Unternehmern gelten abweichende Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen nur, wenn wir ihrer Geltung zustimmen. Die vorbehaltlose Ausführung allein bedeutet keine Zustimmung.
§ 2 Angebot und Auftrag
(1) Angebote sind unverbindlich, wenn sie als „freibleibend“ oder „unverbindlich“ bezeichnet sind. Für verbindliche Angebote gilt die darin angegebene Annahmefrist; andernfalls gelten die gesetzlichen Annahmefristen. Website-Darstellungen sind eine Einladung zur Anfrage.
(2) Einen Auftrag des Kunden können wir innerhalb von sieben Kalendertagen nach Eingang durch Auftragsbestätigung oder Beginn der beauftragten Arbeiten annehmen. Eine ausdrücklich vereinbarte kürzere Frist und die gesetzlichen Regeln für sofort anzunehmende Angebote gehen vor. Eine bloße Eingangsbestätigung nimmt den Auftrag noch nicht an.
(3) Auskünfte zu Fördermitteln, Ertrag, Energieverbrauch oder Einsparungen beruhen auf den jeweils zugrunde gelegten Daten und Annahmen. Eine Förderbewilligung oder ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Vereinbarte technische Eigenschaften und unsere fachlichen Beratungs-, Prüf- und Hinweispflichten bleiben maßgeblich.
(4) An unseren eigenen Planungsunterlagen und Entwürfen bleiben bestehende Urheberrechte erhalten. Der Kunde darf sie für das vereinbarte Vorhaben nutzen und hierfür an beteiligte Fachleute, Behörden oder Netzbetreiber weitergeben. Eine Nutzung für andere Vorhaben bedarf einer gesonderten Erlaubnis.
§ 3 Leistungsumfang und Änderungen
(1) Geschuldet sind die vereinbarten Leistungen einschließlich der gesetzlich erforderlichen Nebenleistungen. Ob ein Kauf-, Werk- oder Bauvertrag vorliegt, richtet sich nach dem tatsächlichen Vertragsinhalt.
(2) Wünscht der Kunde zusätzliche oder geänderte Leistungen, stimmen wir Umfang, Vergütung und Auswirkungen auf den Terminplan vor der Ausführung ab. Gegenüber Verbrauchern werden zusätzliche Zahlungen ausdrücklich vereinbart. Das gilt insbesondere für zusätzliche Reparaturen, Planungen und nicht bereits geschuldete Nebenarbeiten.
(3) Bei Bauverträgen bleiben das Änderungsverfahren und die gesetzlichen Anordnungsrechte nach §§ 650b und 650c BGB einschließlich der Regeln zur Mehr- oder Mindervergütung unberührt. Gesetzlich vergütungspflichtige Nachträge rechnen wir nachvollziehbar ab.
(4) Erkennen wir eine erforderliche, bislang nicht beauftragte Zusatzleistung oder eine wesentliche Überschreitung eines unverbindlichen Kostenanschlags, informieren wir den Kunden unverzüglich. Gesetzliche Befugnisse zur Abwehr unmittelbar drohender Schäden bleiben bestehen.
§ 4 Preise und Abrechnung
(1) Es gelten die vereinbarten Preise. Gegenüber Verbrauchern sind Preisangaben Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer; eine gesetzlich anwendbare Steuerermäßigung wird berücksichtigt. Gegenüber Unternehmern verstehen sich ausdrücklich als netto bezeichnete Preise zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
(2) Bei Abrechnung nach Aufwand berechnen wir die nachgewiesenen Arbeitsstunden und das verwendete Material zu den vereinbarten Sätzen. Einheitsleistungen werden nach tatsächlich ausgeführter Menge abgerechnet. Ein Pauschalpreis gilt für den vereinbarten Umfang; Änderungen werden nach § 3 behandelt.
(3) Anfahrt, Reisezeit, Versand, Wartezeiten, Zuschläge und andere Nebenkosten berechnen wir nur auf einer vereinbarten, transparenten Grundlage. Verbraucher werden vor Vertragsschluss über zusätzliche Kosten oder, wenn deren Höhe noch nicht feststeht, deren Berechnung informiert. Preislisten gelten in der bei Vertragsschluss wirksam einbezogenen Fassung.
(4) Ein Kostenvoranschlag ist nur bei entsprechender Vergütungsvereinbarung kostenpflichtig. Für gesondert beauftragte Planungs-, Diagnose- und Dokumentationsleistungen gilt die vereinbarte Vergütung. Fehlt eine Preisvereinbarung, richtet sich ein Vergütungsanspruch nach den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere § 632 Abs. 1 und 2 BGB; danach ist gegebenenfalls die taxmäßige oder übliche Vergütung geschuldet. Gesetzliche Informationspflichten gegenüber Verbrauchern bleiben unberührt. Im vereinbarten Hauptleistungsumfang bereits enthaltene Leistungen werden nicht gesondert berechnet.
§ 5 Zahlung, Verzug und Gegenrechte
(1) Kaufpreise sind mit Übergabe der Ware und Zugang der Rechnung fällig, sofern keine andere Vereinbarung gilt. Bei Werkleistungen wird die Schlussvergütung mit Abnahme und Zugang der Rechnung fällig; gesetzliche Fälle einer entbehrlichen Abnahme bleiben unberührt. Bei Bauverträgen setzt die Fälligkeit zusätzlich eine prüffähige Schlussrechnung nach § 650g BGB voraus. Vereinbarte spätere Zahlungstermine gehen vor.
(2) Wir dürfen Abschlagszahlungen nach § 632a BGB in Höhe des Wertes der vertragsgemäß erbrachten Leistungen verlangen und weisen diese nachvollziehbar nach. Bei Verbraucherbauverträgen gelten insbesondere die Höchstgrenze von 90 Prozent und die Sicherheiten nach § 650m BGB. Gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Einbehaltsrechte des Kunden bleiben bestehen.
(3) Skonto wird nur bei entsprechender Vereinbarung gewährt. Zahlungsverzug richtet sich nach § 286 BGB. Verbraucher geraten aufgrund der 30-Tage-Regel nur in Verzug, wenn die Rechnung den gesetzlich erforderlichen besonderen Hinweis enthält. Ein früherer Verzug aufgrund einer Mahnung oder anderer gesetzlicher Voraussetzungen bleibt möglich.
(4) Im Verzug verlangen wir die gesetzlichen Verzugszinsen und ersatzfähigen Verzugsschäden. Bei Entgeltforderungen beträgt der Zinssatz gegenüber Verbrauchern fünf, bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die gesetzliche 40-Euro-Pauschale gilt nur gegenüber Nichtverbrauchern; sie wird auf ersatzfähige Rechtsverfolgungskosten angerechnet.
(5) Der Kunde darf mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Auch eine Aufrechnung mit Rückabwicklungsansprüchen nach Widerruf bleibt zulässig. Gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte und Zurückbehaltungsrechte wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis werden nicht eingeschränkt.
§ 6 Mitwirkung und Ausführung
(1) Der Kunde ermöglicht den vereinbarten Zugang zu den Arbeitsbereichen und stellt die für den Auftrag erforderlichen, ihm verfügbaren Unterlagen und Angaben rechtzeitig bereit. Er informiert uns über bekannte Gefahren, verdeckte Leitungen und besondere örtliche Umstände. Unsere eigenen Prüf-, Schutz- und Hinweispflichten bleiben bestehen.
(2) Soweit im Auftrag dem Kunden zugeordnet, stellt er erforderliche Genehmigungen, geeignete Arbeitsflächen sowie Strom- und Wasseranschlüsse bereit und koordiniert notwendige Vorleistungen anderer Unternehmen. Vom Kunden beizustellende Gerüste, Erdarbeiten und andere Vorleistungen werden im Auftrag konkret bezeichnet.
(3) Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung, können wir die gesetzlichen Rechte, insbesondere eine angemessene Entschädigung nach § 642 BGB, geltend machen. Bei schuldhafter Pflichtverletzung kommt gesetzlicher Schadensersatz hinzu. Ersparte Aufwendungen, anderweitiger Erwerb und ein von uns mitverursachter Schaden werden nach den gesetzlichen Regeln berücksichtigt; doppelte Erstattung wird nicht verlangt.
(4) Arbeits- und Materialnachweise legen wir auf Wunsch vor. Eine Unterschrift auf einem Stundenzettel dokumentiert die dort aufgeführten Angaben. Sie ersetzt keine vereinbarte Abnahme und keinen gesonderten Auftrag für Zusatzleistungen.
§ 7 Termine und Behinderungen
(1) Verbindliche Termine ergeben sich aus der Vereinbarung. Wird die Ausführung durch fehlende erforderliche Mitwirkung oder ein von uns nicht zu vertretendes, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbares Ereignis verhindert, verlängern sich betroffene Fristen um die tatsächliche Behinderung und eine angemessene Wiederanlaufzeit. Voraussetzung ist, dass die Behinderung die Ausführung tatsächlich verzögert.
(2) Wir informieren über eine absehbare Verzögerung, ihre Ursache und die voraussichtliche Dauer und treffen zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen. Allgemeine Personalengpässe oder Beschaffungsschwierigkeiten führen nicht automatisch zur Fristverlängerung. Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- und Schadensersatzrechte bleiben bestehen.
(3) Bei Kaufverträgen mit Unternehmern dürfen wir vom noch nicht erfüllten Teil zurücktreten, wenn wir trotz rechtzeitig abgeschlossenen passenden Beschaffungsgeschäfts ohne eigenes Verschulden endgültig nicht beliefert werden, keine Beschaffungsgarantie übernommen haben und eine zumutbare Ersatzbeschaffung nicht möglich ist. Wir informieren unverzüglich und erstatten für den betroffenen Teil erhaltene Zahlungen unverzüglich.
§ 8 Abnahme von Werkleistungen
(1) Nach Fertigstellung verlangen wir die Abnahme des vertragsgemäßen Werks und ermöglichen eine angemessene Prüfung. Unwesentliche Mängel berechtigen nach § 640 BGB nicht zur Verweigerung der Abnahme. Festgestellte Mängel und Vorbehalte sollen in einem Protokoll dokumentiert werden.
(2) Eine Abnahmefiktion tritt nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen ein: Wir müssen nach Fertigstellung eine angemessene Frist setzen; der Kunde darf die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert haben. Gegenüber Verbrauchern ist zusätzlich zusammen mit der Aufforderung ein Hinweis in Textform auf die gesetzlichen Folgen erforderlich.
(3) Bei Bauverträgen können wir bei verweigerter Abnahme eine Zustandsfeststellung nach § 650g BGB verlangen.
§ 9 Reparaturen und Fehlersuche
(1) Umfang und Vergütung von Fehlersuche und Reparatur richten sich nach dem Auftrag. Wird zunächst nur eine gesondert vergütete Diagnose beauftragt, bedarf die anschließende Reparatur einer weiteren Beauftragung. Eine fachgerecht und vertragsgemäß erbrachte Diagnoseleistung bleibt zu vergüten, wenn der Kunde anschließend auf eine Reparatur verzichtet.
(2) Erweisen sich Ersatzteile als nicht verfügbar oder erscheint eine Reparatur unwirtschaftlich, stimmen wir das weitere Vorgehen ab. Für die Beseitigung von Mängeln, für die wir gesetzlich einzustehen haben, gelten die gesetzlichen Nacherfüllungsregeln.
§ 10 Mängelrechte
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Für die Verjährung gelten die gesetzlichen Fristen, vorbehaltlich der besonderen Regelung für reine Warenkäufe durch Unternehmer in Absatz 6. Bei Waren mit digitalen Elementen bleiben insbesondere gesetzliche Aktualisierungs- und Informationspflichten erhalten. Eine Herstellergarantie ergänzt die Ansprüche gegen uns und ersetzt sie nicht.
(2) Der Kunde ermöglicht uns die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Nacherfüllung und stellt betroffene Waren oder Anlagen hierfür zur Verfügung beziehungsweise ermöglicht den erforderlichen Zugang. Wir tragen die gesetzlich geschuldeten Nacherfüllungskosten. Bei Werkleistungen wählen wir nach § 635 BGB zwischen Mangelbeseitigung und Neuherstellung; bei Kaufverträgen gilt das gesetzliche Wahlrecht des Käufers.
(3) Gesetzliche Rechte zur Selbstvornahme, Minderung, zum Rücktritt und zum Schadensersatz bleiben bestehen. Eine Frist zur Nacherfüllung ist nur erforderlich, soweit das Gesetz sie verlangt.
(4) Gewöhnlicher Verschleiß sowie Schäden, die ausschließlich durch unsachgemäße Nutzung oder nachträgliche Eingriffe Dritter entstehen, sind keine von uns verursachten Mängel. Bereits bestehende Mängelrechte entfallen nicht pauschal durch einen Eingriff. Gesetzliche Beweislastregeln bleiben unverändert.
(5) Ist ein Warenkauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB.
(6) Reiner Warenkauf durch Unternehmer: Beschränkt sich der Vertrag auf den Kauf beweglicher Sachen ohne Werk- oder Bauleistungen, beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche des unternehmerischen Kunden ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Ausgenommen von dieser Verkürzung sind:
- Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB);
- gesetzliche Lieferantenregressansprüche, insbesondere nach §§ 445a, 445b und 478 BGB;
- Waren mit digitalen Elementen und Ansprüche aus gesetzlichen Aktualisierungspflichten;
- Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel oder aus einer übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie;
- Schadensersatzansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit sowie wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, jeweils auch bei Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
- Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und andere Ansprüche, deren Verjährung zwingend gesetzlich geregelt ist.
Für diese ausgenommenen Ansprüche gelten die gesetzlichen beziehungsweise in einer Garantie zugesagten Fristen. Rechtsmängelansprüche, Werk- und Bauleistungen sowie sämtliche Verträge mit Verbrauchern werden von der Verkürzung nicht erfasst. Die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und zum Neubeginn der Verjährung bleiben anwendbar.
§ 11 Haftung
(1) Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für schuldhaft verursachte Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei einer übernommenen Garantie richtet sich die Haftung nach deren Inhalt. Andere zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir im Übrigen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Das ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Diese Haftungsregelung gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie zugunsten unserer Mitarbeiter. Sie beschränkt keine Ansprüche auf Erfüllung oder Nacherfüllung und keine gesetzlichen Rechte auf Minderung, Rücktritt oder Kündigung.
§ 12 Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten
(1) Gelieferte bewegliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung aus dem jeweiligen Vertrag unser Eigentum, soweit der Eigentumsvorbehalt rechtlich fortbesteht. Gegenüber Unternehmern sichert er auch weitere Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Rechte Dritter und die gesetzlichen Folgen eines Einbaus oder einer Verbindung mit einem Grundstück bleiben maßgeblich.
(2) Der Kunde behandelt Vorbehaltsware pfleglich und informiert uns unverzüglich über Pfändungen oder andere Zugriffe Dritter. Eine Rücknahme aufgrund des Eigentumsvorbehalts setzt unseren wirksamen Rücktritt voraus.
(3) Übersteigt der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als zehn Prozent, geben wir auf Verlangen nach unserer Wahl Sicherheiten in entsprechendem Umfang frei. Gesetzliche Sicherungsrechte, insbesondere nach §§ 647, 650e und 650f BGB, bleiben mit ihren jeweiligen Voraussetzungen und Verbraucherausnahmen bestehen.
§ 13 Kündigung und Widerruf
(1) Der Kunde kann einen Werkvertrag nach § 648 BGB bis zur Vollendung kündigen. Uns steht dann die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und des anderweitig erzielten oder böswillig nicht erzielten Erwerbs zu. Gesetzliche Sonderregelungen, insbesondere bei einem überschrittenen Kostenanschlag, gehen vor.
(2) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie weitere gesetzliche Lösungsrechte bleiben unberührt. Bei Kaufverträgen besteht außerhalb gesetzlicher Rechte kein allgemeines Recht zur kostenfreien Stornierung.
(3) Verbraucher können insbesondere bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht haben. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die für den jeweiligen Auftrag gesondert erteilten Widerrufsinformationen. Diese AGB ersetzen weder die Widerrufsbelehrung noch das Muster-Widerrufsformular. Ein vorzeitiger Leistungsbeginn oder das Erlöschen des Widerrufsrechts erfordert die jeweils gesetzlich vorgeschriebenen gesonderten Erklärungen und Voraussetzungen.
§ 14 Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern bleibt der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts bestehen, soweit diese ohne Rechtswahl anwendbar wären. Gesetzliche Verbrauchergerichtsstände bleiben unberührt.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für Streitigkeiten aus dem Vertrag unser Sitz Gerichtsstand. Wir dürfen auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden klagen. Ausschließliche gesetzliche Zuständigkeiten und vorrangige internationale Zuständigkeitsregeln bleiben unberührt.
(3) Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richten sich die Folgen nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 306 BGB.
Widerrufsinformationen und Muster-Widerrufsformular für Verbraucher
